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   LG Ulm, 01.02.1990 - 1 T 25/89   

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https://dejure.org/1990,14338
LG Ulm, 01.02.1990 - 1 T 25/89 (https://dejure.org/1990,14338)
LG Ulm, Entscheidung vom 01.02.1990 - 1 T 25/89 (https://dejure.org/1990,14338)
LG Ulm, Entscheidung vom 01. Februar 1990 - 1 T 25/89 (https://dejure.org/1990,14338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 637
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Berlin, 22.02.2024 - VerfGH 105/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mutwilligkeit etwa gegeben, wenn der erzielbare Vorteil des Antragstellers wertmäßig weit geringer wiegt als die Kosten, die er für die Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 5 W 211/86 -, juris; LG Ulm, Beschluss vom 1. Februar 1990 - 1 T 25/89 -, juris; zu verschiedenen Fallgruppen siehe auch Kießling, § 114, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, Rn. 31ff.; Reichling, § 114, in: Vorwerk/Wolf (Hg.), BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, Rn. 41; Wache, § 114, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 67).
  • BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz

    Zwar brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 ); und auch ist es vertretbar, Mutwilligkeit anzunehmen, wenn bei zweifelhaften Erfolgsaussichten die aufzuwendenden Kosten ein Mehrfaches der geltend zu machenden Forderung betragen (vgl. Motzer, in: MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rn. 86; LG Ulm, NJW-RR 1990, S. 637).
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